August 1987

Wolfgang H. hatte in einem Gasthaus in Spital/Drau Peter B. durch einen Schuss mit seiner Pistole am linken Oberschenkel verletzt. Zuvor war der Angreifer nach einem Wurf mit einem Aschenbescher auf Wolfgang H. zugegangen. Die Schussabgabe wurde vom OGH als Notwehr anerkannt.

Quelle: OGH v. 18. 4. 1989, 15Os27/89